Dipl.-Ing. Bernd W. Krupka
Landschaftsarchitekt
BDLA- IFLA - BDB
Sachverständiger ö.b.v. AK Niedersachsen
Dienstleistungen zu:
  • Dach- und Bauwerksbegrünungen
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    Die Prüfung von Vorleistungen für Dachbegrünungen PDF Drucken E-Mail

    Schrecksekunde für jeden Dachbegrüner nach erfolgreicher Projektabwicklung:
    "Das Dach ist undicht!"
    Spätestens jetzt stellen sich die Fragen wie:
    "Wurden alle Vorleistungen des Dachdeckers ausreichend geprüft?"
    "Wo und wie sind diese Prüfungen dokumentiert?"

    Image
    Bild 1: Ein Flachdach ohne Gefälleausbildung ist für eine Extensivbegrünung immer problematisch. In diesem Beispiel sieht man vollflächig stehendes Wasser.

                                                         

    Auch in der neuen Ausgabe der VOB 2006, Teil B wurde unter § 4 Ausführung, die Ziff. 3 wieder wortgleich übernommen.
    Dort heißt es:
    "Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (...), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen (...)". (Hervorhebung durch den Verfasser).

    Baugrundlage für Dachbegrünungen sind die Leistungen des Dachdeckers oder Bauwerksabdichters, die ja größtenteils überbaut werden. Abdichtungsgewerke haben sehr hohe technische Anforderungen und ein nicht unerhebliches Risikopotential.
    Daher wird sehr häufig die Frage gestellt:
    "Muss ich alle dachtechnischen Einzelheiten kennen?", verbunden mit der Feststellung: "Die Dichtigkeitskontrolle des Daches war nicht meine Sache!".

    Zunächst gilt die generelle Empfehlung alles zu tun um die wohlfeile Behauptung "Der Dachbegrüner war`s , er war der Letzte auf der Baustelle" überzeugend zu wiederlegen.

    NIESEL sagt in seinem Praxiskommentar GaLaBau (1997) dazu:
    "Bei der Prüfung der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile, Pflanzen und Pflanzenteile ist die Prüfungspflicht am stärksten. Auf diesem Gebiet hat der Auftragnehmer die größten Fachkenntnisse, zumal er sonst auch die Beschaffung derartiger Stoffe usw. übernimmt.
    Geringer sind seine Fachkenntnisse und damit seine Prüfungspflicht anzusetzen, wenn es sich um die Vorleistungen anderer Unternehmer handelt, insbesondere wenn es sich hierbei um Leistungen handelt, die nicht zu seinem Fachgebiet gehören. Diese Abschwächung gilt jedoch nicht, wenn es sich um Vorleistungen handelt, denen er ständig begegnet oder die sogar zu seinem üblichen Arbeitsgebiet gehören oder deren Beschaffenheit einen wesentlichen Einfluss auf die Beschaffenheit seiner eigenen Leistungen haben" (Hervorhebung durch den Verfasser).
    Der letzte - hier unterstrichene Satz - trifft den Kern hinsichtlich der Prüfanforderung von Vorleistungen im Bereich des Spezialgebietes Dachbegrünungen für den sensiblen "Baugrund" Flachdach- oder Bauwerksabdichtung.


    Dazu gibt es drei Möglichkeiten:
    1. die Nachfrage bei der Bauleitung und dem Dachdecker
    2. die Einsicht in vorhandene Unterlagen, z. B. in der Bauleitung
    3. die eigene örtliche Prüfung.

    Unverzichtbar ist immer die gründliche schriftliche, und bei Ortsprüfungen auch die fotografische, Dokumentation.
    Das Dokumentationsergebnis ggf. mit der Anmeldung von Bedenken muss der Auftraggeber und die örtliche Bauleitung erhalten.

    Die Nachfrage und die Einsicht in Unterlagen sollte generell immer am Anfang der Prüfung stehen. Dies betrifft technische Kernbereiche wie:
    - die Dichtigkeitsprüfung der Abdichtung
    - die Wurzel- und Rhizomfestigkeit der Abdichtung.



     
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